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Haus des Jugendrechts
Im Haus des Jugendrechts (HdJR) in Frankfurt am Main (Höchst) arbeiten die vier Institutionen Staatsanwaltschaft, Polizei, Jugendgerichtshilfe und Täter-Opfer-Ausgleich gemeinsam unter einem Dach. Durch die kurzen Wege ist es möglich, zeitnah auf Straftaten, die von Jugendlichen und Heranwachsenden begangen wurden, zu reagieren. Mit dem im Jugendstrafrecht verankerten Erziehungsgedanken vor Augen können schnell Angebote gemacht und Lösungen aufgezeigt werden.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Haus des Jugendrechts stehen als Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht zur Verfügung. Das Haus des Jugendrechts Frankfurt am Main (Höchst) ist für die Stadtteil Höchst, Sossenheim, Unterliederbach, Sindlingen, Zeilsheim, Nied und Gresheim zuständig.
Weitere Informationen erhalten Sie im unten angefügten Informationsflyer
Polizei im Haus des Jugendrechts
Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main betreibt mit 11 Beamtinnen und Beamten sowie einer Verwaltungsangestellten innerhalb des Hauses des Jugendrechts (HdJR) in Frankfurt am Main-Höchst eine Ermittlungsdienststelle in enger Kooperation mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft, der Jugendgerichtshilfe und dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main (Täter-Opfer-Ausgleich). Organisatorisch angebunden ist die Polizeidienststelle im Haus des Jugendrechts innerhalb der Kriminaldirektion Frankfurt am Main an das Fachkommissariat 14. Die Polizei im HdJR setzt sich aus Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei zusammen.
Die Polizei im HdJR bearbeitet nach dem „Wohnortprinzip“ grundsätzlich alle Ermittlungsverfahren gegen Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, insbesondere
- „Besonders auffällige Straftäter unter 21 Jahren“ (BASU21)
- „Mehrfach- und Intensivtäter“ (MIT)
- Jugendschutzdelikte, bei denen Kinder und Jugendliche Opfer von Gewaltdelikten wurden
Ausnahmen bilden Straftaten, die zentral von Fachdienststellen bearbeitet werden
Ein wesentlicher Anteil der Aufgaben der Polizei im HdJR bildet ferner:
- Präventionsaufgaben, auch in Zusammenarbeit mit Schulen, Jugendeinrichtungen und regionalen Präventionsgremien sowie Jugendschutzkontrollen
Hierbei werden bestehende Strukturen und Programme, wie zum Beispiel „Runde Tische“, „Prävention im Team“ (PIT) an teilnehmenden Schulen, „ Cool sein – cool bleiben“ und „Eigenständig werden“ übernommen bzw. ausgebaut
Staatsanwaltschaft im Haus des Jugendrechts
Die Staatsanwaltschaft im Haus des Jugendrechts (HdJR) leitet die Ermittlungen im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende unter Beachtung der Erziehungsgrundsätze des Jugendgerichtsgesetzes. Durch die unmittelbare Nähe der am Verfahren Beteiligten, ist die Staatsanwaltschaft im HdJR in jedem Stadium ansprechbar, leitet die polizeilichen Ermittlungen und gibt ihnen die juristische Ausrichtung, setzt Schwerpunkte mit Blick auf eine sinnvolle erzieherische Verfahrensbeendigung in enger Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe und der Täter-Opfer-Ausgleichsstelle und steht auch in engem Kontakt zu Verteidigern und Gerichten.
Die Staatsanwaltschaft schließt alle Ermittlungsverfahren ab. Sofern eine erzieherische Intervention durch die Gerichte erforderlich erscheint, klagt die Staatsanwaltschaft an, wirkt in der Hauptverhandlung mit und stellt die geeigneten Anträge.
Im Rahmen der Vollstreckung rechtskräftiger Urteile, welche in Jugendsachen durch das Gericht erfolgt, wird die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf jede relevante Entscheidung gehört und kann so, bis zum Ende des Strafverfahrens, an der Erziehung des betroffenen Jugendlichen oder Heranwachsenden mitwirken. Auch außerhalb der konkreten Ermittlungsverfahren nimmt die Staatsanwaltschaft an Besprechungen, insbesondere Fallkonferenzen teil. Diese sind zu verstehen als „pädagogische Motivationsgespräche“ im Dialog mit den Jugendlichen, die in kriminelle Verhaltensweisen abzugleiten drohen, ihren Eltern und den im HdJR arbeitenden Institutionen und haben eine konkrete Verhaltensänderung zum Ziel.
Jugendgerichtshilfe im Haus des Jugendrechts
Wird ein Jugendlicher straffällig, löst das häufig Konflikte zwischen ihm und seinen Eltern, seiner Familie aus, das gegenseitige Vertrauen kann massiv belastet werden. Die Jugendgerichtshilfe im Haus des Jugendrechts (HdJR) ist in jedem Stadium des Straf- oder Ermittlungsverfahrens Ansprechpartner für junge Menschen und deren Familien und Eltern. In gemeinsamen Gesprächen sollen Wege zur Verbesserung der Situation gefunden werden. Darüber hinaus stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe bei Fragen zur Jugendhilfe, zur schulischen und beruflichen Situation und bei persönlichen Problemen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Die Jugendgerichtshilfe wird als Fachteam des Frankfurter Jugend- und Sozialamtes automatisch eingeschaltet, wenn Jugendliche (14-17 Jahre) oder Heranwachsende (18-20 Jahre) Straftaten begangen haben. Junge Menschen werden vor, während und nach einem Ermittlungs- oder Strafverfahren beraten.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe begleiten die Jugendlichen und Heranwachsenden zu den Gerichtsverhandlungen und machen Vorschläge zu den richterlichen Maßnahmen. In bestimmten Fällen kann auch auf die Durchführung einer Gerichtsverhandlung verzichtet werden. Dann wird gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft nach einem geeigneten Weg zur Beendigung des Verfahrens mit entsprechenden Auflagen und Weisungen gesucht.
Zusätzliche Beratungsangebote:
- Schuldnerberatung der Caritas: bietet regelmäßig Beratungen im Haus des Jugendrechts an.
- Internationales Familienzentrum: führt Schul- und Ausbildungsberatungen durch.
- Verein Arbeits- und Erziehungshilfe: bietet regelmäßig eine Drogen-Erstberatung an.
Darüber hinaus stellt die Jugendgerichtshilfe bei Bedarf Kontakt zum Job-Center, zum Sozialrathaus oder zu anderen Beratungs- und Hilfsangeboten her.
Täter-Opfer-Ausgleich im Haus des Jugendrechts
Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet die Möglichkeit eines ganzheitlichen Umgangs mit Straftaten, da sowohl straf- und zivilrechtliche als auch psychosoziale Aspekte Berücksichtigung finden. Im Ausgleichsverfahren wird der Konflikt in den sozialen Nahraum der Beteiligten zurück verlegt. Die Konfliktparteien erhalten die Möglichkeit, eine einvernehmliche, tragfähige und faire Einigung zu erarbeiten.
Anregungen zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs können von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe oder Gericht erfolgen. Der Bearbeitungsauftrag an die Vermittlungsstelle und die Übersendung der erforderlichen Unterlagen erfolgt immer durch die Staatsanwaltschaft oder über das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
Beschuldigte oder Geschädigte, die aus eigenem Antrieb die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs wünschen, können als Selbstmelder oder über ihre Rechtsanwälte Kontakt aufnehmen. Stehen keine sachlichen oder inhaltlichen Gründe dagegen, nimmt die Vermittlungsstelle die Bearbeitung auf. Grundsätzlich ist die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs in jedem Stadium des Strafverfahrens möglich.
Im klassischen Täter-Opfer-Ausgleich findet ein Konfliktregelungsgespräch zwischen Beschuldigten und Geschädigten statt. Dieses hat folgende Komponenten:
a) Konfliktregelung
- Schilderung des Vorfalls aus der subjektiven Sichtweise von Geschädigten und Beschuldigten
- Aufarbeitung des Tatgeschehens
- Suche nach dem gemeinsamen Nenner
b) Wiedergutmachung
- Vortrag der Vorstellungen von Geschädigten und Beschuldigten zur Wiedergutmachung
- Suche nach dem gemeinsamen Nenner
Ergebnis eines gelungenen Täter-Opfer-Ausgleichs kann sein:
- Entschuldigung
- Befriedung
- finanzielle Ausgleichsleistung (Schadensersatz, Schmerzensgeld)
- Verhaltensvereinbarung
- Geschenk als symbolische Geste
- Gemeinsame Aktivität von Beschuldigten und Geschädigten
- Arbeitsleistung von Beschuldigten für Geschädigte
- Rückgabe entwendeter Sachen
Für den Erfolg im Täter-Opfer-Ausgleich ist eine persönliche Begegnung der Beteiligten nicht zwingend Voraussetzung. Es können auch über indirekte Gespräche beiderseitig anerkannte Vereinbarungen vermittelt werden. Wurde mit beiden Seiten eine einvernehmliche Lösung erarbeitet, wird diese im Abschlussbericht an die Justiz dokumentiert und gegebenenfalls in Form einer schriftlichen Vereinbarung fixiert. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch die Vermittlungsstelle.
Über den Einsatz von Opferfondsmitteln erhalten auch mittellose Beschuldigte die Möglichkeit, vereinbarte Wiedergutmachungsleistungen an Geschädigte zu erbringen. Dabei werden von Beschuldigten nachgewiesene gemeinnützige Arbeitsleistungen über Stundensätze aus dem Fonds der Vermittlungsstelle vergütet und an die Geschädigten ausgezahlt. Auch die Gewährung zinsloser Darlehen aus diesen Mitteln ist möglich.